Zudem habe der Gesuchsteller sein Anwaltshonorar nicht ausreichend sichergestellt und er könne auch nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb seine gesamte Kostendeckung nicht über einen vorgängig zu erwirkenden Entscheid betreffend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses möglich gewesen wäre. Es habe ihm klar gewesen sein müssen, dass das subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des beim Notar liegenden Kaufpreiserlöses der Liegen-