Haftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung in diesen Fällen nur, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat. Die Einholung eines Kostenvorschusses wird somit auch nach bundesgerichtlicher Praxis nicht zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung erachtet, dem Umstand ist jedoch bei der Interessenabwägung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017).