Entsprechend der regelmässig beschränkten Tragweite der Befreiung infolge beabsichtigter Inkassomassnahmen begnügt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde praxisgemäss mit einer bloss summarischen Prüfung der entsprechenden Gesuche. Das Bundesgericht führt im Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 in E. 5.2. aus, dass die Entbindung – jedenfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war – zu bewilligen ist, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten einzuklagen oder sich gegen