Die Anwaltsaufsichtsbehörde gestattet in konstanter Praxis die Befreiung vom Berufsgeheimnis, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Honorarguthaben erforderlich ist (statt vieler AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3). Voraussetzung ist immerhin, dass nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung dem – rein vermögensrechtlichen – Interesse des Anwalts an der Offenlegung vor Gericht entgegenstehen, zumal das Berufsgeheimnis zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten überhaupt zählt.