5 oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gestattet in konstanter Praxis die Befreiung vom Berufsgeheimnis, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Honorarguthaben erforderlich ist (statt vieler AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3).