4. Gemäss Artikel 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Interesse an der Offenbarung insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf-