Schliesslich weist der Gesuchsteller darauf hin, dass am 24. Juni 2020 ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 20'000.00 verlangt worden sei. Dies entspreche in der Grössenordnung dem schliesslich der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellten Betrag. Bereits in Anbetracht dessen, sei die sinngemässe Behauptung der Gesuchsgegnerin, sie habe nicht gewusst, dass ein Honorar in dieser Höhe anfallen würde, unbegründet.