Trotzdem habe er sich bei der Gegenpartei mit dem erwähnten Antrag im Gerichtsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss zugunsten der Gesuchsgegnerin bemüht (nachdem er schon einen Vorschuss verlangt habe), so dass der Vorwurf, er habe sein Honorar selbstverschuldet nicht eingefordert, haltlos sei. Ab dem Zeitpunkt, als subsidiär ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt worden sei, sei er gar nicht mehr berechtigt gewesen, von seiner Mandantin einen Vorschuss zu verlangen oder gar das Honorar abzurechnen.