Deshalb habe sie den auf dem Sperrkonto befindlichen Erlös als Sicherheit behalten wollen und die Zustimmung zum Vorschlag verweigert, dem Verkaufserlös eine Akontozahlung zu entnehmen. Trotzdem habe er sich bei der Gegenpartei mit dem erwähnten Antrag im Gerichtsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss zugunsten der Gesuchsgegnerin bemüht (nachdem er schon einen Vorschuss verlangt habe), so dass der Vorwurf, er habe sein Honorar selbstverschuldet nicht eingefordert, haltlos sei.