Der Vorschlag, die Zahlung aus dem Erlös des Hausverkaufs zu entnehmen sei an der Gesuchsgegnerin gescheitert, welche die auf einem Sperrkonto des verurkundenden Notars befindlichen finanziellen Mittel nicht habe freigeben wollen, weil sie ihrem Ehemann nicht getraut und ihn verdächtigt habe, sein bzw. das auf seinen Konten befindliche eheliche Vermögen beiseite zu schaffen. Deshalb habe sie den auf dem Sperrkonto befindlichen Erlös als Sicherheit behalten wollen und die Zustimmung zum Vorschlag verweigert, dem Verkaufserlös eine Akontozahlung zu entnehmen.