Die Gegenanwältin sei mehrfach um Ausrichtung eines Vorschusses à Konto Güterrecht in der Höhe von CHF 30'000.00 aus dem Vermögen ihres Mandanten (d.h. nicht aus dem Ertrag des Hausverkaufs) angegangen worden. Der Vorschlag, die Zahlung aus dem Erlös des Hausverkaufs zu entnehmen sei an der Gesuchsgegnerin gescheitert, welche die auf einem Sperrkonto des verurkundenden Notars befindlichen finanziellen Mittel nicht habe freigeben wollen, weil sie ihrem Ehemann nicht getraut und ihn verdächtigt habe, sein bzw. das auf seinen Konten befindliche eheliche Vermögen beiseite zu schaffen.