Hintergrund der Anträge (Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege) sei der Umstand gewesen, dass er die Gesuchsgegnerin bereits bei Mandatsbeginn aufgefordert habe einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu entrichten. Dieser Vorschuss sei jedoch trotz mehreren Mahnungen nicht bezahlt worden; die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, sie habe die finanziellen Mittel dazu nicht. Die Gegenanwältin sei mehrfach um Ausrichtung eines Vorschusses à Konto Güterrecht in der Höhe von CHF 30'000.00 aus dem Vermögen ihres Mandanten (d.h. nicht aus dem Ertrag des Hausverkaufs) angegangen worden.