4 und ihr durchaus bewusst gewesen sei, dass sein Stundenansatz CHF 250.00 betrage, was üblich und der Sache angemessen sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Rahmen des damals seit rund einem Jahr hängigen Ehescheidungsverfahrens gestellt worden. Hintergrund der Anträge (Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege) sei der Umstand gewesen, dass er die Gesuchsgegnerin bereits bei Mandatsbeginn aufgefordert habe einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu entrichten.