Im vorliegenden Verfahren erfolge keine Überprüfung der Angemessenheit des Honorars, diese Überprüfung werde im Rahmen eines allenfalls notwendigen Zivilverfahrens erfolgen. Die Gesuchsgegnerin habe die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht zu tragen; ihr seien zudem die Interventionskosten in der Höhe des Anwaltshonorars zu ersetzen. 3. Mit Replik vom 24. Oktober 2022 führte der Gesuchsteller aus, dass die Frage des Honorars in Gesprächen mit der Gesuchsgegnerin wiederholt thematisiert worden