Bemerkenswert sei zudem, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit bereits ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis über die Honorarnote betrieben habe. Dem Interesse des Gesuchstellers sei aufgrund Verletzung von standesrechtlichen Pflichten (fehlende Aufklärung über die Grundsätze der Honorierung und Hinweis auf Kostenrisiko; fehlende Sicherstellung des Anwaltshonorars; nicht Nachkommen der periodischen Informationspflicht / Rechenschaftsablage) und selbstverschuldetem Nichteinfordern des Honorars weniger Gewicht beizumessen als dem Interesse der Gesuchsgegnerin auf Wahrung des Berufsgeheimnisses.