Damit überwiege das institutionell begründete Interesse der Gesuchsgegnerin an der Wahrung der Vertraulichkeit das Interesse des Gesuchstellers an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Bemerkenswert sei zudem, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit bereits ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis über die Honorarnote betrieben habe.