Der Gesuchsteller könne damit nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb seine gesamte Kostendeckung nicht über einen vorgängig zu erwirkenden Entscheid betreffend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses möglich gewesen wäre. Es habe ihm klar gewesen sein müssen, dass das subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des, beim Notar liegenden Kaufpreiserlöses der Liegenschaft, abgewiesen werde. Damit überwiege das institutionell begründete Interesse der Gesuchsgegnerin an der Wahrung der Vertraulichkeit das Interesse des Gesuchstellers an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.