Sein Vorgehen sei deshalb gegenüber der Klientin nicht zu verantworten und grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Diese sitze nun auf einer horrenden Honorarnote und wisse nicht, wie sie diese bezahlen solle. Die eheliche Liegenschaft sei in der Zwischenzeit veräussert worden und sie habe mit ihrem Erlösanteil trennungsbedingte Verbindlichkeiten beglichen. Der Gesuchsteller könne damit nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb seine gesamte Kostendeckung nicht über einen vorgängig zu erwirkenden Entscheid betreffend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses möglich gewesen wäre.