Wenn das Einholen von Kostenvorschüssen nicht möglich gewesen sei, was der Gesuchsteller keineswegs dargelegt habe, sei er sich mit seiner langjährigen Erfahrung spätestens bei Einreichung des Gesuchs beim Regionalgericht Bern-Mittelland darüber im Klaren gewesen, dass die Tätigkeiten hohe Anwaltskosten generieren dürften. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er mit seiner Mandantin ein klärendes Gespräch führen und den zu vereinbarenden Stundenansatz nennen müssen. Sein Vorgehen sei deshalb gegenüber der Klientin nicht zu verantworten und grundsätzlich nicht nachvollziehbar.