Vor diesem Hintergrund sei nicht verständlich, weshalb der Gesuchsteller in Kenntnis des Umstandes, dass genug eheliches Vermögen vorhanden sei, nicht auf den Entscheid betreffend Parteikostenvorschuss gedrängt, sondern tatenlos bis zur Rechnungsstellung im Mai 2022 zugewartet habe. Wenn das Einholen von Kostenvorschüssen nicht möglich gewesen sei, was der Gesuchsteller keineswegs dargelegt habe, sei er sich mit seiner langjährigen Erfahrung spätestens bei Einreichung des Gesuchs beim Regionalgericht Bern-Mittelland darüber im Klaren gewesen, dass die Tätigkeiten hohe Anwaltskosten generieren dürften.