2. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller habe am 22. Juni 2021 ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die güterrechtliche Situation sei längstens bekannt gewesen, die Ehegatten hätten eine Liegenschaft gehabt, welche einvernehmlich verkauft und der Erlös geteilt werden konnte. Der Kaufpreiserlös habe insgesamt CHF 800'000.00 betragen, bei Hypothekarschulden von CHF 540'000.00.