Regeste: Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso Der Gesuchsteller durfte, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt war und solange darüber noch nicht entschieden wurde, keine Kostenvorschüsse mehr verlangen. Es fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde, im Verfahren um Befreiung vom Berufsgeheimnis über Bestand und/oder Höhe der geltend gemachten Forderung zu entscheiden. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob allenfalls ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.