{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2022-133_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2022_133_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8611fb30e3f15db711bf621a637a583ba2b0827cfd057b3e6be79335a16cc5088c752249156a4d020fa3b30112ad488d?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8611fb30e3f15db711bf621a637a583ba2b0827cfd057b3e6be79335a16cc5088c752249156a4d020fa3b30112ad488d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2022_133", "Checksum": "6a0c17961ac484b8f7e5cf5fc850cc18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2022 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 22.11.2022 AA 2022 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 22.11.2022 AA 2022 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 22.11.2022 AA 2022 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso | Befreiung vom Berufsgeheimnis"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:02", "Checksum": "6a1ec79c1ddcb2c5c6f91d53b80ac1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 22.11.2022 AA 2022 133\nRegeste:\nBefreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso | Befreiung vom Berufsgeheimnis\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 22 133\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecher Müller,\nOberrichter D. Bähler,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nGesuchsteller\n\ngegen\n\nB.________\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand Befreiung vom Berufsgeheimnis\n\nGesuch vom 27. Juni 2022\n\nRegeste:\nBefreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso\nDer Gesuchsteller durfte, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt\nwar und solange darüber noch nicht entschieden wurde, keine Kostenvorschüsse mehr\nverlangen. Es fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde, im\nVerfahren um Befreiung vom Berufsgeheimnis über Bestand und/oder Höhe der geltend\ngemachten Forderung zu entscheiden. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob allenfalls ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Für\nBetreibungsbegehren ist keine Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich, solange mit\nder Eingabe keine Geheimnisinhalte offengelegt werden.\nDie Gesuchsgegnerin bringt keine konkreten individuellen Geheimhaltungsinteressen vor,\nwelche das Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung vom Berufsgeheimnis überwiegen.\n\n2\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend\nGesuchsteller) um Befreiung vom Berufsgeheimnis gegenüber den Betreibungs- und\nJustizbehörden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nZur Begründung führte er aus, B.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) habe\nihn am 11. November 2019 damit beauftragt, sie in Sachen Ehe- und Familienrecht\nzu vertreten. Das Mandat habe auch diverse Interventionen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde umfasst.\nVorschüsse seien verlangt, aber nicht geleistet worden, da die Gesuchsgegnerin\nglaubhaft erklärt habe, dazu nicht in der Lage zu sein. Dementsprechend sei mit dem\nam 24. Juni 2020 beim Regionalgericht Bern-Mittelland gestellten Scheidungsbegehren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 20'000.00\nverlangt, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden.\nAm 2. Juli 2021 habe die Gesuchsgegnerin ihm via ihren neuen Anwalt mitteilen\nlassen, dass ihm das Mandat entzogen sei. Für den vor dem Gesuch um Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwand habe er am\n9. Juli 2021 Rechnung gestellt. Im Mai 2022 habe er auf entsprechende Nachfrage\nbeim zuständigen Gericht erfahren, dass das Verfahren abgeschlossen sei. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. eventualiter unentgeltliche Rechtspflege sei\nzurückgezogen worden. Sowohl das zuständige Gericht, wie auch der neue Anwalt\nder Gesuchsgegnerin und auch sie selbst hätten es unterlassen, ihn darüber zu informieren. Die Gesuchsgegnerin habe weder auf schriftliche noch auf telefonische\nAnfragen reagiert.\nAm 10. Mai 2022 habe er seinen Aufwand (CHF 23'251.25) in Rechnung gestellt.\nDie Gesuchsgegnerin habe weder auf dieses Schreiben noch auf die Mahnung vom\n7. Juni 2022 reagiert. Dementsprechend sei auch die mit letzterer verlangten Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht eingegangen.\n\n2. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022,\ndas Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nZur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller habe am 22. Juni 2021 ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die güterrechtliche Situation sei längstens bekannt gewesen, die Ehegatten hätten eine Liegenschaft gehabt, welche einvernehmlich verkauft und der Erlös geteilt werden konnte. Der Kaufpreiserlös habe insgesamt CHF 800'000.00 betragen, bei Hypothekarschulden von\nCHF 540'000.00. Die Gegenpartei sei bereit gewesen, Zahlungen akonto Güterrecht\nzulasten des Verkaufserlöses zu akzeptieren.\nDer Gesuchsteller habe seiner Klientin für Bemühungen vor dem\nProzesskostenvorschuss/uR-Gesuch bereits eine Rechnung gestellt, offenbar kurz\nvor Einreichung des Gesuchs.\nEin Stundenansatz sei nie vereinbart worden, eine Vereinbarung, was den Umfang\nund die Höhe seines allfälligen Honorars betreffe, existiere nicht.\n\n"}