Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 22 133 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecher Müller, Oberrichter D. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Befreiung vom Berufsgeheimnis Gesuch vom 27. Juni 2022 Regeste: Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso Der Gesuchsteller durfte, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt war und solange darüber noch nicht entschieden wurde, keine Kostenvorschüsse mehr verlangen. Es fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde, im Verfahren um Befreiung vom Berufsgeheimnis über Bestand und/oder Höhe der geltend gemachten Forderung zu entscheiden. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ist die Frage, ob allenfalls ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Für Betreibungsbegehren ist keine Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich, solange mit der Eingabe keine Geheimnisinhalte offengelegt werden. Die Gesuchsgegnerin bringt keine konkreten individuellen Geheimhaltungsinteressen vor, welche das Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung vom Berufsgeheimnis überwie- gen. 2 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Befreiung vom Berufsgeheimnis gegenüber den Betreibungs- und Justizbehörden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, B.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) habe ihn am 11. November 2019 damit beauftragt, sie in Sachen Ehe- und Familienrecht zu vertreten. Das Mandat habe auch diverse Interventionen bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde umfasst. Vorschüsse seien verlangt, aber nicht geleistet worden, da die Gesuchsgegnerin glaubhaft erklärt habe, dazu nicht in der Lage zu sein. Dementsprechend sei mit dem am 24. Juni 2020 beim Regionalgericht Bern-Mittelland gestellten Scheidungsbegeh- ren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 20'000.00 verlangt, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden. Am 2. Juli 2021 habe die Gesuchsgegnerin ihm via ihren neuen Anwalt mitteilen lassen, dass ihm das Mandat entzogen sei. Für den vor dem Gesuch um Prozess- kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwand habe er am 9. Juli 2021 Rechnung gestellt. Im Mai 2022 habe er auf entsprechende Nachfrage beim zuständigen Gericht erfahren, dass das Verfahren abgeschlossen sei. Das Ge- such um Prozesskostenvorschuss bzw. eventualiter unentgeltliche Rechtspflege sei zurückgezogen worden. Sowohl das zuständige Gericht, wie auch der neue Anwalt der Gesuchsgegnerin und auch sie selbst hätten es unterlassen, ihn darüber zu in- formieren. Die Gesuchsgegnerin habe weder auf schriftliche noch auf telefonische Anfragen reagiert. Am 10. Mai 2022 habe er seinen Aufwand (CHF 23'251.25) in Rechnung gestellt. Die Gesuchsgegnerin habe weder auf dieses Schreiben noch auf die Mahnung vom 7. Juni 2022 reagiert. Dementsprechend sei auch die mit letzterer verlangten Entbin- dung vom Berufsgeheimnis nicht eingegangen. 2. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller habe am 22. Juni 2021 ein unbe- gründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die güterrechtliche Si- tuation sei längstens bekannt gewesen, die Ehegatten hätten eine Liegenschaft ge- habt, welche einvernehmlich verkauft und der Erlös geteilt werden konnte. Der Kauf- preiserlös habe insgesamt CHF 800'000.00 betragen, bei Hypothekarschulden von CHF 540'000.00. Die Gegenpartei sei bereit gewesen, Zahlungen akonto Güterrecht zulasten des Verkaufserlöses zu akzeptieren. Der Gesuchsteller habe seiner Klientin für Bemühungen vor dem Prozesskostenvorschuss/uR-Gesuch bereits eine Rechnung gestellt, offenbar kurz vor Einreichung des Gesuchs. Ein Stundenansatz sei nie vereinbart worden, eine Vereinbarung, was den Umfang und die Höhe seines allfälligen Honorars betreffe, existiere nicht. 3 Die Umstände bzw. die Höhe des Honorars in einer familienrechtlichen Streitigkeit mit existenzminima-berechneten Haushaltskosten und anderweitigen fehlenden Er- sparnissen hätten die Gesuchsgegnerin buchstäblich «auf den Rücken gelegt». Vor diesem Hintergrund sei nicht verständlich, weshalb der Gesuchsteller in Kenntnis des Umstandes, dass genug eheliches Vermögen vorhanden sei, nicht auf den Ent- scheid betreffend Parteikostenvorschuss gedrängt, sondern tatenlos bis zur Rech- nungsstellung im Mai 2022 zugewartet habe. Wenn das Einholen von Kostenvorschüssen nicht möglich gewesen sei, was der Ge- suchsteller keineswegs dargelegt habe, sei er sich mit seiner langjährigen Erfahrung spätestens bei Einreichung des Gesuchs beim Regionalgericht Bern-Mittelland darü- ber im Klaren gewesen, dass die Tätigkeiten hohe Anwaltskosten generieren dürften. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er mit seiner Mandantin ein klärendes Ge- spräch führen und den zu vereinbarenden Stundenansatz nennen müssen. Sein Vor- gehen sei deshalb gegenüber der Klientin nicht zu verantworten und grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Diese sitze nun auf einer horrenden Honorarnote und wisse nicht, wie sie diese bezahlen solle. Die eheliche Liegenschaft sei in der Zwischenzeit veräussert worden und sie habe mit ihrem Erlösanteil trennungsbedingte Verbind- lichkeiten beglichen. Der Gesuchsteller könne damit nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb seine ge- samte Kostendeckung nicht über einen vorgängig zu erwirkenden Entscheid betref- fend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses möglich gewesen wäre. Es habe ihm klar gewesen sein müssen, dass das subsidiäre Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege angesichts des, beim Notar liegenden Kaufpreiserlöses der Lie- genschaft, abgewiesen werde. Damit überwiege das institutionell begründete Interesse der Gesuchsgegnerin an der Wahrung der Vertraulichkeit das Interesse des Gesuchstellers an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Bemerkenswert sei zudem, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin in der Zwi- schenzeit bereits ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis über die Honorarnote be- trieben habe. Dem Interesse des Gesuchstellers sei aufgrund Verletzung von standesrechtlichen Pflichten (fehlende Aufklärung über die Grundsätze der Honorierung und Hinweis auf Kostenrisiko; fehlende Sicherstellung des Anwaltshonorars; nicht Nachkommen der periodischen Informationspflicht / Rechenschaftsablage) und selbstverschulde- tem Nichteinfordern des Honorars weniger Gewicht beizumessen als dem Interesse der Gesuchsgegnerin auf Wahrung des Berufsgeheimnisses. Im vorliegenden Verfahren erfolge keine Überprüfung der Angemessenheit des Ho- norars, diese Überprüfung werde im Rahmen eines allenfalls notwendigen Zivilver- fahrens erfolgen. Die Gesuchsgegnerin habe die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht zu tragen; ihr seien zudem die Interventionskosten in der Höhe des Anwaltshonorars zu erset- zen. 3. Mit Replik vom 24. Oktober 2022 führte der Gesuchsteller aus, dass die Frage des Honorars in Gesprächen mit der Gesuchsgegnerin wiederholt thematisiert worden 4 und ihr durchaus bewusst gewesen sei, dass sein Stundenansatz CHF 250.00 be- trage, was üblich und der Sache angemessen sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Rahmen des damals seit rund einem Jahr hängigen Ehescheidungsverfahrens gestellt worden. Hintergrund der An- träge (Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege) sei der Umstand gewesen, dass er die Gesuchsgegnerin bereits bei Mandatsbeginn aufge- fordert habe einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu ent- richten. Dieser Vorschuss sei jedoch trotz mehreren Mahnungen nicht bezahlt wor- den; die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, sie habe die finanziellen Mittel dazu nicht. Die Gegenanwältin sei mehrfach um Ausrichtung eines Vorschusses à Konto Güter- recht in der Höhe von CHF 30'000.00 aus dem Vermögen ihres Mandanten (d.h. nicht aus dem Ertrag des Hausverkaufs) angegangen worden. Der Vorschlag, die Zahlung aus dem Erlös des Hausverkaufs zu entnehmen sei an der Gesuchsgegne- rin gescheitert, welche die auf einem Sperrkonto des verurkundenden Notars befind- lichen finanziellen Mittel nicht habe freigeben wollen, weil sie ihrem Ehemann nicht getraut und ihn verdächtigt habe, sein bzw. das auf seinen Konten befindliche eheli- che Vermögen beiseite zu schaffen. Deshalb habe sie den auf dem Sperrkonto be- findlichen Erlös als Sicherheit behalten wollen und die Zustimmung zum Vorschlag verweigert, dem Verkaufserlös eine Akontozahlung zu entnehmen. Trotzdem habe er sich bei der Gegenpartei mit dem erwähnten Antrag im Gerichtsverfahren um ei- nen Prozesskostenvorschuss zugunsten der Gesuchsgegnerin bemüht (nachdem er schon einen Vorschuss verlangt habe), so dass der Vorwurf, er habe sein Honorar selbstverschuldet nicht eingefordert, haltlos sei. Ab dem Zeitpunkt, als subsidiär ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- stellt worden sei, sei er gar nicht mehr berechtigt gewesen, von seiner Mandantin einen Vorschuss zu verlangen oder gar das Honorar abzurechnen. Dass er erst am 22. Mai 2022 abgerechnet habe, sei darauf zurückzuführen, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom Anwalt der Gesuchsgegnerin zurückgezogen worden und das Verfahren abgeschlossen sei. Schliesslich weist der Gesuchsteller darauf hin, dass am 24. Juni 2020 ein Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von CHF 20'000.00 verlangt worden sei. Dies entspre- che in der Grössenordnung dem schliesslich der Gesuchsgegnerin in Rechnung ge- stellten Betrag. Bereits in Anbetracht dessen, sei die sinngemässe Behauptung der Gesuchsgegnerin, sie habe nicht gewusst, dass ein Honorar in dieser Höhe anfallen würde, unbegründet. 4. Gemäss Artikel 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Ge- heimhaltung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Interesse an der Offenba- rung insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf- 5 oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gestattet in konstanter Praxis die Befreiung vom Be- rufsgeheimnis, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Honorar- guthaben erforderlich ist (statt vieler AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3). Vorausset- zung ist immerhin, dass nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung dem – rein vermögensrechtli- chen – Interesse des Anwalts an der Offenlegung vor Gericht entgegenstehen, zu- mal das Berufsgeheimnis zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten im Ver- hältnis zum Mandanten überhaupt zählt. Ob die Befreiung zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung von sämtlichen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei gilt es auch den Umstand zu berücksichtigen, dass Anwälte von Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen können, welcher die voraussichtli- chen Kosten ihrer Tätigkeit deckt, sowie die damit zusammenhängende bundesge- richtliche Praxis betreffend Konstellationen, in denen die Erhebung eines Kostenvor- schusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307, E. 4.3.3.; Urteil des Bundesgerichts 2C 439/2017 vom 16. Mai 2018, E. 3.4f.). Entsprechend der regelmässig beschränk- ten Tragweite der Befreiung infolge beabsichtigter Inkassomassnahmen begnügt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde praxisgemäss mit einer bloss summarischen Prü- fung der entsprechenden Gesuche. Das Bundesgericht führt im Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 in E. 5.2. aus, dass die Entbindung – jedenfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war – zu bewilligen ist, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten einzuklagen oder sich gegen Haftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung in diesen Fällen nur, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheim- nisses hat. Die Einholung eines Kostenvorschusses wird somit auch nach bundesgerichtlicher Praxis nicht zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung erachtet, dem Umstand ist jedoch bei der Interessenabwägung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017). 5. Das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist evident. Die Gesuchsgegnerin wirft dem Gesuchsteller insbesondere vor, dass sie über den Stundenansatz oder die Höhe der zu erwartenden Kosten nicht informiert worden sei. Zudem habe der Gesuchsteller sein Anwaltshonorar nicht ausreichend sicher- gestellt und er könne auch nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb seine gesamte Kostendeckung nicht über einen vorgängig zu erwirkenden Entscheid betreffend Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses möglich gewesen wäre. Es habe ihm klar gewesen sein müssen, dass das subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des beim Notar liegenden Kaufpreiserlöses der Liegen- 6 schaft abgewiesen werde. Der Gesuchsteller führt demgegenüber zusammenge- fasst aus, die Frage des Honorars sei mehrfach mit der Gesuchsgegnerin themati- siert worden und sie sei sowohl über seinen Stundenansatz wie auch über die zu erwartenden Kosten informiert gewesen. Vorschüsse seien verlangt, aber nicht ge- leistet worden, da die Gesuchsgegnerin glaubhaft erklärt habe, dazu nicht in der Lage zu sein. Nach Einreichung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss bzw. un- entgeltliche Rechtspflege am 24. Juni 2020 habe er weder Kostenvorschüsse ver- langen noch (für die weiteren Dienstleistungen) Rechnung stellen dürfen. Der Vor- schlag, die Zahlung aus dem Erlös des Hausverkaufs zu entnehmen sei an der Ge- suchsgegnerin gescheitert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine im Rahmen unentgeltlichen Prozessführung verbeiständete Partei eine diszipli- nierungswürdige Standeswidrigkeit dar, wobei die Einforderung von Kostenvor- schüssen nicht erst ab Verbeiständung unzulässig ist, sondern ebenfalls, wenn das Gesuch um Verbeiständung eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden wor- den ist. Der Lehrmeinung, wonach es dem Anwalt gestattet sein müsse, in Fällen, in denen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fraglich ist, einen Kosten- vorschuss zur Sicherung seiner Forderungen zu verlangen, ist gemäss Bundesge- richtspraxis nicht zu folgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.196/2005 vom 26. September 2005, 2C_250/2021 vom 3. November 2021). Der Gesuchsteller durfte somit, sobald das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt war und solange darüber noch nicht entschieden wurde, keine Kostenvorschüsse mehr ver- langen. Die Beurteilung der Frage, ob das Gesuch allenfalls überhaupt nicht hätte eingereicht werden sollen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte zurückgezogen werden müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit der Entbindung des Gesuchstellers von der anwaltlichen Schweigepflicht wird weder der Bestand noch die Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen präjudiziert. Die Zivilgerichtsbarkeit wird zu beurteilen haben, ob die Parteien eine Entschädigung vereinbart haben und allenfalls welche Höhe gerechtfertigt ist. Wie die Parteien selbst korrekt ausführen, fällt es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde, im Verfahren über Befreiung vom Berufsgeheimnis über Bestand und/oder Höhe der geltend gemachten Forderung zu entscheiden. Die Ge- suchsgegnerin wird zu gegebener Zeit ihre Einwände gegen den Bestand und die Höhe der Forderung dem Zivilgericht vortragen können. Die Ausführungen des Gesuchstellers erscheinen plausibel, womit er hinlänglich be- gründet hat, weshalb keine Kostenvorschüsse einverlangt worden sind. 6. Die Gesuchsgegnerin bemängelt weiter, der Gesuchsteller habe mehrfache stan- desrechtliche Pflichten verletzt (fehlende Aufklärung über die Grundsätze der Hono- rierung und Hinweis auf Kostenrisiko; fehlende Sicherstellung des Anwaltshonorars; nicht Nachkommen der periodischen Informationspflicht / Rechenschaftsablage so- wie fehlende Sicherstellung des Anwaltshonorars). Die Frage, ob bezüglich der von der Gesuchsgegnerin aufgelisteten mutmasslichen Berufsregelverletzungen allenfalls ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vor- 7 liegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um Befreiung vom Berufs- geheimnis. Immerhin kann darauf hinwiesen werden, dass bei der Anwaltsaufsichts- behörde keine Disziplinaranzeige gegen den Gesuchsteller eingegangen ist. 7. Hinsichtlich des Einwandes der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsteller die Ho- norarnote bereits ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis betrieben habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kan- tons Bern für Betreibungsbegehren keine Entbindung vom Berufsgeheimnis erfor- derlich ist, solange mit der Eingabe keine Geheimnisinhalte ohne vorgängige Befrei- ung von der Schweigepflicht offengelegt werden. Für Betreibungsbegehren gilt das Absehen vorgängiger Befreiung unter dem Vorbehalt, dass aus dem Forderungstitel keine Rückschlüsse auf Geheimnisinhalte zulässig sein dürfen, was in aller Regel zutrifft. Zulässig ist insbesondere die Angabe des Forderungsgrundes mit «Rech- nung vom…» oder «Honorarnote vom …» (vgl. BGE 2P.144/2001). Zudem ist nach Praxis des Bundesgerichts Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen, solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm be- haupteten Anspruchs bezweckt (vgl. BGE 133 III 2 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1). 8. Die Gesuchsgegnerin bringt somit keine konkreten individuellen Geheimhaltungsin- teressen vor, welche das Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung vom Be- rufsgeheimnis überwiegen könnten. Dass ein gewichtiger individual-rechtlicher Ge- sichtspunkt einer Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber kann aufseiten des Gesuchstellers angesichts der im Raum stehenden Honorarforderung keineswegs nur von einem geringen Interesse an der Beschreitung des Prozesswegs die Rede sein. Die Umstände, die den Ge- suchsteller auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten liessen, sind ebenfalls nicht dazu geeignet, das Interesse an einer Befreiung von der Geheimhal- tungspflicht zu verringern. Einem intakten, schutzwürdigen und erheblichen Inter- esse des Gesuchstellers an einer Befreiung vom Berufsgeheimnis stehen damit auf- seiten der Gesuchsgegnerin keine bedeutenden privaten Interessen entgegen. Bei dieser Ausgangslage führt das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 und 2C_704/2016 vom 6. Ja- nuar 2017 E. 3.4) nicht dazu, dass ein deutlich überwiegendes Interesse an der Be- freiung vom Berufsgeheimnis zu verneinen wäre. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt A.________ vom Berufs- geheimnis zu befreien, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner noch offenen Honorarforderung gemäss Rechnung vom 10. Mai 2022 erforderlich ist. 9. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als un- terliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betref- fend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vor- gesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Ent- sprechend werden keine Parteikosten gesprochen. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt A.________ wird vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur gerichtli- chen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnung vom 10. Mai 2022 erforderlich ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Parteien Bern, 22. November 2022 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 9