5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als unterliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vorgesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Entsprechend werden keine Parteikosten gesprochen. 4 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: