3 suchsgegner überhaupt taugliche Argumente für ein Überwiegen seines Geheimhaltungsinteresses vorbringt (AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3); denn der Auftraggeber könnte seinen Anwalt ohne weiteres auch selbst vom Berufsgeheimnis befreien. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt A.________ vom Berufsgeheimnis zu befreien, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnungen vom 10. August 2020, 29. September 2020, 23. Dezember 2020 und 29. März 2021 erforderlich ist.