Das erhebliche Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von der Schweigepflicht zwecks Geltendmachung seines verbleibenden Honorarguthabens im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung ist evident. Es wird begründet, weshalb kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen nicht erforderlich, zumal keine der Befreiung entgegenstehende Interessen ersichtlich sind. Auch hat die Gesuchsgegnerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Befreiung vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Beweis ist vom Anwalt nur insoweit zu fordern, als auf der anderen Seite der Ge-