Ob die Befreiung zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei gilt es auch den Umstand zu berücksichtigen, dass Anwälte von Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen können, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt, sowie die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Praxis betreffend Konstellationen, in denen die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307, E. 4.3.3.; Urteil 2C 439/2017 vom 16. Mai 2018, E. 3.4f.).