Voraussetzung ist immerhin, dass nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung dem - rein vermögensrechtlichen - Interesse des Anwalts an der Offenlegung vor Gericht entgegenstehen, zumal das Berufsgeheimnis zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten überhaupt zählt. Ob die Befreiung zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen.