Zur Begründung führte er aus, die Gesuchsgegnerin habe ihn am 26. Juni 2015 durch Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht und der Honorarvereinbarung mit der Vertretung im Zusammenhang mit der Beseitigung von Baumängeln an ihrem Hotel in C.________ beauftragt. Er habe sie seit dem Jahr 2015 gegenüber Dritten im Zusammenhang mit den am Hotel bestehenden Baumängeln vertreten. Nach mehrjährigen Verhandlungen habe aufgrund seiner Bemühungen eine umfassende Vereinbarung sowohl bezüglich Sanierungsmassnahmen als auch Bereinigung der Werk- lohn- und Honorarforderungen des Architekturbüros getroffen werden können.