Regeste: Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso Es wird begründet, weshalb kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen nicht erforderlich, da keine der Befreiung entgegenstehende Interessen ersichtlich sind und auch die Gesuchsgegnerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Befreiung vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht hat. Erwägungen: