{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2022-08-09", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2022-111_2022-08-09.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2022_111_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f73de749886b459ed3ba47111cd46092601069d7c8593e41ee755672a3313f00b00a1dec661ea68c7e40900cbbf535672?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f73de749886b459ed3ba47111cd46092601069d7c8593e41ee755672a3313f00b00a1dec661ea68c7e40900cbbf535672&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2022_111", "Checksum": "cffbb6fe5424fdd8826004b21030ae4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2022 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 09.08.2022 AA 2022 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 09.08.2022 AA 2022 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 09.08.2022 AA 2022 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso | Befreiung vom Berufsgeheimnis"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:02", "Checksum": "ef3980b28ff79d1fe9779d6dd3e498e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 09.08.2022 AA 2022 111\nRegeste:\nBefreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso | Befreiung vom Berufsgeheimnis\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 22 111\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Nobs,\nGerichtspräsident Blaser,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nGesuchsteller\n\ngegen\n\nB.________ AG\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand Befreiung vom Berufsgeheimnis\n\nGesuch vom 18. Mai 2022\n\nRegeste:\nBefreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso\nEs wird begründet, weshalb kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen nicht erforderlich, da keine der Befreiung entgegenstehende\nInteressen ersichtlich sind und auch die Gesuchsgegnerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Befreiung vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht\nhat.\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Befreiung vom Berufsgeheimnis in Bezug auf die B.________ AG\n(nachfolgend Gesuchsgegnerin) gegenüber den zuständigen Behörden, soweit dies\nerforderlich sei, um seine Honorarforderungen durchzusetzen; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\nZur Begründung führte er aus, die Gesuchsgegnerin habe ihn am 26. Juni 2015\ndurch Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht und der Honorarvereinbarung mit der\nVertretung im Zusammenhang mit der Beseitigung von Baumängeln an ihrem Hotel\nin C.________ beauftragt. Er habe sie seit dem Jahr 2015 gegenüber Dritten im Zusammenhang mit den am Hotel bestehenden Baumängeln vertreten. Nach mehrjährigen Verhandlungen habe aufgrund seiner Bemühungen eine umfassende Vereinbarung sowohl bezüglich Sanierungsmassnahmen als auch Bereinigung der Werk-\nlohn- und Honorarforderungen des Architekturbüros getroffen werden können.\n\nIm Rahmen der Vollmacht und der Honorarvereinbarung habe sich die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung des Honorars, der Spesen, der Auslagen und der MWST des\nRechtsanwaltes sowie der von ihm zugezogenen Hilfspersonen gemäss vereinbarten Stundenansätzen verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin habe die laufend gestellten\n(Teil-)Rechnungen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis 17. März 2020 für das Verhandeln und Ausarbeiten der Vereinbarung über den Gesamtvergleich sowie die\nUmsetzung dieser Vereinbarung (total ausmachend CHF 60'207.20) vollumfänglich\nbeglichen. Er habe somit regelmässig Teilrechnungen gestellt und die Gesuchsgegnerin habe diese während Jahren vollumfänglich beglichen. Er habe deshalb davon\nausgehen dürfen, dass die Gesuchsgegnerin die Teilrechnungen auch weiterhin begleichen werde.\n\nAuch für die Rechtsberatungen und die Umsetzung der Vereinbarung über den Gesamtvergleich ab 17. März 2020 habe er periodisch Rechnung gestellt (10.08.2020\nüber CHF 9'939.40, 29.09.2020 über CHF 4'778.20, 23.12.2020 über CHF 1'362.80\nund 29.03.2021 über CHF 2'046.45). Die Gesuchsgegnerin habe für diese Rechnungen jedoch nur Teilzahlungen in Höhe des jeweiligen MWST-Betrages geleistet (insgesamt CHF 2'056.60). Weitere Teilzahlungen an die noch offenen Ausstände (insgesamt CHF 16'070.25) habe sie trotz Mahnungen nicht geleistet.\n\nDer Gesuchsteller habe am 29. März 2021 sämtliche noch laufende Mandate der\nGesuchsgegnerin niedergelegt und sie am 3. Dezember 2021 betrieben. Die Gesuchsgegnerin habe unbegründet Rechtsvorschlag erhoben. Mit Schreiben vom\n\n2\n3. März 2022 habe er sie um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung der offenen Honorarforderungen ersucht. Sie habe auf dieses Schreiben nicht\nreagiert.\n\n2. Die Gesuchsgegnerin hat die ihr vom Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde mit\nVerfügung vom 19. Mai 2022 anberaumte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen lassen.\n\n3. Gemäss Artikel 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG\n168.11) verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis,\nwenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich\nhöher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Interesse an der Offenbarung insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin\noder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Strafoder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen\noder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.\n\n"}