Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 22 111 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Nobs, Gerichtspräsident Blaser, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller gegen B.________ AG Gesuchsgegnerin Gegenstand Befreiung vom Berufsgeheimnis Gesuch vom 18. Mai 2022 Regeste: Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso Es wird begründet, weshalb kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Weitere diesbezügli- che Abklärungen erscheinen nicht erforderlich, da keine der Befreiung entgegenstehende Interessen ersichtlich sind und auch die Gesuchsgegnerin von der ihr eingeräumten Mög- lichkeit, allfällige Einwände gegen die Befreiung vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht hat. Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Ge- suchsteller) um Befreiung vom Berufsgeheimnis in Bezug auf die B.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) gegenüber den zuständigen Behörden, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderungen durchzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, die Gesuchsgegnerin habe ihn am 26. Juni 2015 durch Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht und der Honorarvereinbarung mit der Vertretung im Zusammenhang mit der Beseitigung von Baumängeln an ihrem Hotel in C.________ beauftragt. Er habe sie seit dem Jahr 2015 gegenüber Dritten im Zu- sammenhang mit den am Hotel bestehenden Baumängeln vertreten. Nach mehrjäh- rigen Verhandlungen habe aufgrund seiner Bemühungen eine umfassende Verein- barung sowohl bezüglich Sanierungsmassnahmen als auch Bereinigung der Werk- lohn- und Honorarforderungen des Architekturbüros getroffen werden können. Im Rahmen der Vollmacht und der Honorarvereinbarung habe sich die Gesuchsgeg- nerin zur Bezahlung des Honorars, der Spesen, der Auslagen und der MWST des Rechtsanwaltes sowie der von ihm zugezogenen Hilfspersonen gemäss vereinbar- ten Stundenansätzen verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin habe die laufend gestellten (Teil-)Rechnungen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis 17. März 2020 für das Ver- handeln und Ausarbeiten der Vereinbarung über den Gesamtvergleich sowie die Umsetzung dieser Vereinbarung (total ausmachend CHF 60'207.20) vollumfänglich beglichen. Er habe somit regelmässig Teilrechnungen gestellt und die Gesuchsgeg- nerin habe diese während Jahren vollumfänglich beglichen. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Gesuchsgegnerin die Teilrechnungen auch weiterhin be- gleichen werde. Auch für die Rechtsberatungen und die Umsetzung der Vereinbarung über den Ge- samtvergleich ab 17. März 2020 habe er periodisch Rechnung gestellt (10.08.2020 über CHF 9'939.40, 29.09.2020 über CHF 4'778.20, 23.12.2020 über CHF 1'362.80 und 29.03.2021 über CHF 2'046.45). Die Gesuchsgegnerin habe für diese Rechnun- gen jedoch nur Teilzahlungen in Höhe des jeweiligen MWST-Betrages geleistet (ins- gesamt CHF 2'056.60). Weitere Teilzahlungen an die noch offenen Ausstände (ins- gesamt CHF 16'070.25) habe sie trotz Mahnungen nicht geleistet. Der Gesuchsteller habe am 29. März 2021 sämtliche noch laufende Mandate der Gesuchsgegnerin niedergelegt und sie am 3. Dezember 2021 betrieben. Die Ge- suchsgegnerin habe unbegründet Rechtsvorschlag erhoben. Mit Schreiben vom 2 3. März 2022 habe er sie um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchset- zung der offenen Honorarforderungen ersucht. Sie habe auf dieses Schreiben nicht reagiert. 2. Die Gesuchsgegnerin hat die ihr vom Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 anberaumte Frist zur Stellungnahme unbenutzt ver- streichen lassen. 3. Gemäss Artikel 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Ge- heimhaltung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Interesse an der Offenba- rung insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. 4. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gestattet in konstanter Praxis die Befreiung vom Be- rufsgeheimnis, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Honorar- guthaben erforderlich ist (statt vieler AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3). Vorausset- zung ist immerhin, dass nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung dem - rein vermögensrechtli- chen - Interesse des Anwalts an der Offenlegung vor Gericht entgegenstehen, zumal das Berufsgeheimnis zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten überhaupt zählt. Ob die Befreiung zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei gilt es auch den Umstand zu berücksichtigen, dass Anwälte von Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen können, welcher die voraussichtlichen Kosten ih- rer Tätigkeit deckt, sowie die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Praxis betreffend Konstellationen, in denen die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307, E. 4.3.3.; Urteil 2C 439/2017 vom 16. Mai 2018, E. 3.4f.). Entsprechend der regelmässig beschränkten Tragweite der Befreiung in- folge beabsichtigter Inkassomassnahmen begnügt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde praxisgemäss mit einer bloss summarischen Prüfung der entsprechenden Gesuche. Das erhebliche Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von der Schweige- pflicht zwecks Geltendmachung seines verbleibenden Honorarguthabens im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung ist evident. Es wird begründet, weshalb kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erschei- nen nicht erforderlich, zumal keine der Befreiung entgegenstehende Interessen er- sichtlich sind. Auch hat die Gesuchsgegnerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Befreiung vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Beweis ist vom Anwalt nur insoweit zu fordern, als auf der anderen Seite der Ge- 3 suchsgegner überhaupt taugliche Argumente für ein Überwiegen seines Geheimhal- tungsinteresses vorbringt (AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3); denn der Auftraggeber könnte seinen Anwalt ohne weiteres auch selbst vom Berufsgeheimnis befreien. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt A.________ vom Berufs- geheimnis zu befreien, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Hono- rarforderung gemäss Rechnungen vom 10. August 2020, 29. September 2020, 23. Dezember 2020 und 29. März 2021 erforderlich ist. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als un- terliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betref- fend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vor- gesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Ent- sprechend werden keine Parteikosten gesprochen. 4 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt A.________ wird vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur gerichtli- chen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnungen vom 10. August 2020, 29. September 2020, 23. Dezember 2020 und 29. März 2021 erforderlich ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Parteien Bern, 9. August 2022 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 5