37. Der Disziplinarbeklagte hat sich bisher klaglos verhalten. Die beiden festgestellten Verstösse gegen das BGFA sind jedoch nicht unbedeutend. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen eines Verweises als angemessen. E) Kosten 38. Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA sowie Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.