Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). Vorliegend ist von einem solchen groben Fehlverhalten auszugehen, weil der Disziplinarbeklagte seine auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt, indem er die Ausführung der beauftragten Tätigkeiten nicht persönlich ausgeführt hat, obwohl dafür eine persönliche Erfüllungspflicht bestand. Er war weder zur Übertragung an seine nicht juristisch ausgebildete Sekretärin ermächtigt, noch war er durch die Umstände genötigt. 34. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte durch sein Handeln auch Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.