32. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade wenn der Disziplinarbeklagte die Sachverhaltsermittlung bei Sexualdelikten als so zentral betrachtet (siehe Stellungnahme vom 7. September 2021, Ziff. 7 ff.), er diese nicht an eine andere Person delegieren kann, welche zudem nicht zur Ausführung dieser Tätigkeit befugt ist. Tut er dies dennoch, übt er den Anwaltsberuf nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus.