31. Der Disziplinarbeklagte argumentiert in seinen Stellungnahmen nebst dem Umstand, dass seine Mitarbeiterin bevollmächtigt gewesen sei, wiederholt damit, dass es bei der Einvernahme des Opfers um die Ermittlung des Sachverhalts gegangen sei. Dabei sei zu bedenken, dass insbesondere bei Sexualdelikten oftmals nicht rechtliche, sondern tatsächliche Fragestellungen strittig seien. Weiter macht der Disziplinarbeklagte geltend, dass durch die Teilnahme seiner Mitarbeiterin an der Einvernahme des Opfers für die Strategiefindung der Verteidigung ein «Mehrwert» geschaffen worden sei (Stellungnahme vom 7. September 2021, Ziff. 12).