6 gen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). Verletzung von Art. 12 lit. a BFGA im vorliegenden Fall 30. Bekanntermassen hat sich der Disziplinarbeklagte anlässlich der zweiten Einvernahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt wurde, durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten lassen.