27. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte eine Berufsregelverletzung begangen hat, indem er eine nicht bevollmächtigungsfähige Person eingesetzt hat, eine Handlung vorzunehmen, zu der er persönlich verpflichtet gewesen wäre. Irrelevant ist, dass die Vertreterin auf der Vollmacht aufgeführt war und es nach den Ausführungen des Disziplinarbeklagten nur um die Ermittlung des Sachverhalts ging. Der Disziplinarbeklagte hätte persönlich an der polizeilichen Einvernahme des Opfers teilnehmen müssen und hat durch sein Unterlassen die Berufspflicht des Art. 12 lit. g BGFA verletzt. C) Die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA