26. Der Einwand des Disziplinarbeklagten, wonach es bei der polizeilichen Einvernahme nur um die Ermittlung des Sachverhalts gegangen sei und der Sachverhalt durch eine Person gleichen Geschlechts wie das Opfer besser eingeschätzt werden könne, verfängt nicht. Es wäre gerade Aufgabe des amtlich bestellten Verteidigers gewesen, sich persönlich über die Gegebenheiten des vorliegenden Falls zu informieren, wozu auch die sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts gehört.