5 muss die vertretende Person ausreichend qualifiziert sein und über den notwendigen Befähigungsausweis verfügen. Indem der Disziplinarbeklagte die ihm übertragene berufliche Tätigkeit durch eine andere Person erledigen liess, die weder ausreichend qualifiziert ist noch über den notwendigen Befähigungsausweis verfügt, hat er die Pflicht zur persönlichen Erfüllung des Auftrags verletzt.