Bei Praktikantinnen und Praktikanten handelt es sich um Juristinnen und Juristen mit abgeschlossenem Studium, welche die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermittelt bekommen (Art. 8 Abs. 1 KAG). Die Kanzleimitarbeiterin hätte deshalb ohnehin nicht nach der Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 KAG zur Parteivertretung ermächtigt werden können. 25. Das sinngemäss herbeizuziehende Auftragsrecht sieht explizit eine persönliche Erfüllungspflicht vor. Diese kann nur in den vorgesehenen Fällen umgangen werden, indem eine zulässige Delegation oder Substitution vorgenommen wird. Dafür