24. Der Disziplinarbeklagte anerkennt, dass es für die Ermächtigung zur Parteivertretung an Praktikantinnen und Praktikanten einer Zustimmung der verfahrensleitenden Behörde bedarf (Art. 8 Abs. 2 KAG). Wie der Disziplinarbeklagte aber selbst vorbringt, wurde eine solche Genehmigung nie erteilt. Sie hätte indes ohnehin nicht erteilt werden können: Bei Praktikantinnen und Praktikanten handelt es sich um Juristinnen und Juristen mit abgeschlossenem Studium, welche die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermittelt bekommen (Art. 8 Abs. 1 KAG).