23. Weiter rechtfertigt der Disziplinarbeklagte die Vertretung damit, bei der polizeilichen Einvernahme sei es primär um die Ermittlung des Sachverhalts gegangen, wobei es für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person eminent wichtig gewesen sei, die «Situation (inkl. Gefühlslage und «Motivation») des Opfers möglichst präzise einschätzen zu können» (Stellungnahme vom 6. November 2020 an die Staatsanwaltschaft, Ziff. 5). Schliesslich seien bei der Einvernahme keine besonderen Verfahrensrechte der beschuldigten Person in Frage gestanden.