Die Kanzleimitarbeiterin des Disziplinarbeklagten sei denn auch auf der Vertretungsvollmacht aufgeführt und somit von der beschuldigten Person bevollmächtigt gewesen. In der Stellungnahme vom 14. April 2021 weist der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass er die Verfahrensleitung telefonisch zu erreichen versucht habe, um eine Zustimmung nach Art. 8 Abs. 2 KAG zu erhalten. Er sei dabei aber nur mit dem Sekretariat verbunden worden und der erbetene Rückruf sei ausgeblieben. Weitere Bemühungen zur Einholung einer Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft als verfahrensleitende Behörde hat der Disziplinarbeklagte nicht unternommen.