20. Unbestrittenermassen hat sich der Disziplinarbeklagte anlässlich der zweiten Einvernahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt wurde, durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten lassen, damit diese das Teilnahmerecht für ihn ausüben kann. 21. Zu prüfen ist daher, ob der Disziplinarbeklagte die Berufspflicht von Art. 12 lit. g BGFA verletzt hat, indem er sich durch seine nicht juristisch ausgebildete Mitarbeiterin an der polizeilichen Einvernahme des Opfers vertreten liess.