17. Nicht unter dieses grundsätzliche Verbot zur Substitution bzw. Delegation des Auftrages, fällt der Beizug von gewöhnlichen, unter Anleitung und Aufsicht des Beauftragten arbeitende Hilfspersonen, ausser wenn die Tätigkeit des Beauftragten die Ausführung besonders prägt (BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 398 N 3). 18. Die Substitution ist jedoch auch für Teile des Auftrages ohnehin nur dann zulässig, wenn der Substitut ausreichend qualifiziert ist und über den notwendigen Befähigungsausweis verfügt (BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 398 N 5).