16. Art. 398 Abs. 3 OR schreibt vor, dass der Beauftragte das Geschäft – unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen – persönlich zu besorgen hat. Keine persönliche Tätigkeitspflicht hat der Beauftragte, wenn er zur Übertragung des Auftrags an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist (vgl. BGE 67 II 22) oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig erachtet wird (BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 398 N 5). In allen übrigen Fällen hat der Beauftragte das Geschäft persönlich zu erledigen.