13. In der Berufspflicht des Art. 12 lit. g BGFA, amtliche Verteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen, ist die Pflicht mitenthalten, solche Mandate nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Der Anwalt hat diese Aufträge daher trotz allenfalls geringerer Honorierung mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln wie andere Aufträge. Er darf die Interessen dieser Klienten nicht wissentlich geringer wahren als die Interessen der voll zahlenden Klienten (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 145).