394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) zu qualifizieren. Somit kann auch der unentgeltlich bzw. notwendig verteidigte Klient seinem Anwalt Weisungen erteilen und ihn grundsätzlich für Sorgfaltspflichtverletzungen 3 haftbar machen. Besondere Regeln gelten nur für die Begründung und Beendigung der unentgeltlichen bzw. notwendigen Vertretung und die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 145).